Sie sind hier:
Steuernews für Klienten
Ausgabe:
Weitere Artikel der Ausgabe September 2025:
-
Erhöhung des Investitionsfreibetrages auf 20% bzw. 22% geplant
Die Bundesregierung hat Anfang September angekündigt den Investitionsfreibetrag auf 20% bzw. 22% im Zeitraum 1. November 2025 bis 31.12.2026 zu erhöhen. Artikel lesen
-
Warnung der Finanz: Vorsicht vor Internetbetrug!
Betrügerische E-Mails, SMS oder Telefonanrufe werden auch im Namen der österreichischen Finanz getätigt. Artikel lesen
-
Was ändert sich bei Basis- und Vorsteuerpauschalierung?
Grenzwerte für die Anwendung sowie Prozentsätze und Höchstbeträge für das Pauschale wurden erhöht. Artikel lesen
-
Öko-Zuschlag für bestimmte Gebäudeinvestitionen läuft aus
Bei Gebäuden, soweit diese zu Wohnzwecken überlassen werden, kann ein Öko-Zuschlag für bestimmte Aufwendungen bzw. Investitionen steuerlich geltend gemacht werden. Artikel lesen
-
Verlängerung der Austauschfrist für Signaturkarten in Registrierkassen
Auslaufen des Zertifikates bei RKSV Signaturkarten. Artikel lesen
-
Wichtiges für Unternehmer bis zum 30.9.2025
Bis Ende September gibt es für Unternehmer einiges zu beachten. Artikel lesen
-
Achtung: Verpflichtende elektronische Zustellung in FinanzOnline
Keine postalischen Zustellungen mehr ab 3.9.2025. Artikel lesen
-
Verkauf eines Grundstücks an die eigene Gesellschaft
Was muss bei der Ermittlung der Immobilienertragsteuer beachtet werden? Artikel lesen
-
Wie fördert man Unternehmergeist?
Flexible Unternehmenskultur, kurze Entscheidungswege, Innovationsbereitschaft. Artikel lesen
Investitionsfreibetrag rechtzeitig nutzen

Um eine drohende Steuerlast zu senken, haben Steuerpflichtige die Möglichkeit, für getätigte Investitionen den Investitionsfreibetrag steuerlich zu berücksichtigen. Der Investitionsfreibetrag kann zusätzlich zur Abschreibung in Höhe von 10 % bzw. 15 % (Öko-Investitionsfreibetrag) der getätigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten des abnutzbaren Anlagevermögens als Betriebsausgabe geltend gemacht werden und reduziert damit unmittelbar die Steuerlast. Im Falle einer sehr hohen zu erwartenden Steuerlast kann es daher sinnvoll sein, Investitionen noch ins heurige Jahr vorzuziehen.
ACHTUNG: Die Bundesregierung hat angekündigt den Investitionsfreibetrag auf 20 % bzw. 22 % im Zeitraum vom 1.11.2025 bis 31.12.2026 zu erhöhen. Möchte man den höheren IFB nutzen, so kann ein Zuwarten bis zum Inkrafttreten dieser Regelung steuerlich Vorteile bringen. Die Gesetzwerdung dieser Änderung bleibt aber noch abzuwarten.
Voraussetzungen
Der Investitionsfreibetrag kann sowohl von natürlichen als auch juristischen Personen beantragt werden, welche betriebliche Einkünfte erzielen und deren Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfolgt. Eine pauschale Gewinnermittlung ist nicht zulässig. Der Investitionsfreibetrag kann nur für Wirtschaftsgüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren geltend gemacht werden. Zudem muss das Anlagegut in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte genutzt werden. Folgende Wirtschaftsgüter können nicht für den Investitionsfreibetrag berücksichtigt werden:
- Wirtschaftsgüter, die zur Bedeckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages dienen
- geringwertige Wirtschaftsgüter, die sofort abgesetzt werden
- Wirtschaftsgüter, für die ausdrücklich eine Sonderform der Abschreibung vorgesehen ist (ausgenommen E-Fahrzeuge, Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- bzw. Kältetauscher, Fernwärmeübergabestationen und Mikronetze zur Wärme- und Kältebereitstellung in Zusammenhang mit Gebäuden)
- unkörperliche Wirtschaftsgüter (außer im Bereich Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science)
- gebrauchte Wirtschaftsgüter
- Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen
Für angeschaffte Wirtschaftsgüter, die dem Bereich „Ökologisierung“ zugerechnet werden, steht der erhöhte Öko-Investitionsfreibetrag im Ausmaß von 15 % zu.
Pro Betrieb und Wirtschaftsjahr steht der Investitionsfreibetrag höchstens für Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Ausmaß von € 1.000.000,00 zu. Daraus resultiert ein maximaler Freibetrag in Höhe von € 100.000,00 (10 %) bzw. € 150.000,00 (15 %).
Beantragung
Die Geltendmachung des Investitionsfreibetrages ist nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsgutes unmittelbar in der Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung möglich.
Stand: 09. September 2025