Sie sind hier:
Steuernews für Klienten
Ausgabe:
Weitere Artikel der Ausgabe Februar 2024:
-
Wie ist der Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen geregelt?
Die Richtlinie zum Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen wurde veröffentlicht. Im Folgenden finden Sie dazu einige Eckpunkte. Artikel lesen
-
Arbeitnehmerveranlagung 2023: Wie kann man Steuern sparen?
Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen nutzen. Artikel lesen
-
Wie ist die neue Steuerbefreiung für die Tätigkeit von Freiwilligen geregelt?
Für Zahlungen an ehrenamtlich Tätige wurde ein steuerfreies Freiwilligenpauschale geregelt. Artikel lesen
-
Ausweitung der Spendenbegünstigung durch das Gemeinnützigkeitsreformgesetz
Welche Änderungen ergeben sich für begünstigte Körperschaften durch das Gemeinnützigkeitsreformgesetz? Artikel lesen
-
Besondere Fristen für Unternehmer im Februar
Im Februar sind jedes Jahr besondere Meldungen von Vorjahresdaten an das Finanzamt erforderlich. Artikel lesen
-
Mit Finanzplanung Liquiditätsengpässe aufdecken
Wird Ihr Unternehmen zahlungsunfähig, liegt ein Insolvenztatbestand vor. Artikel lesen
Wie wurde der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag ab 2024 gesenkt?
Alle Dienstgeberinnen und Dienstgeber, die im Bundesgebiet Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer beschäftigen, haben grundsätzlich einen Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) zu leisten. Mitglieder der Kammer der gewerblichen Wirtschaft haben neben dem DB auch einen Zuschlag (DZ) abzuführen. Es handelt sich beim DZ um eine Kammerumlage der Wirtschaftskammer.
DB und DZ werden von der Summe der Arbeitslöhne, die in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer gewährt werden, berechnet. Die Höhe des DB ist bundesweit gleich und beträgt grundsätzlich 3,9 % der monatlichen Bruttolohnsumme. Ab dem Kalenderjahr 2025 beträgt der DB 3,7 % und auch in den Jahren 2023 und 2024 beträgt der Beitrag 3,7 %, wenn dies in bestimmten lohngestaltenden Vorschriften so festgelegt ist.
Die Höhe des DZ ist in den Bundesländern unterschiedlich. Die Prozentsätze haben sich für 2024 wie folgt reduziert:
2024 | 2023 | |
Burgenland | 0,40 % | 0,42 % |
Kärnten | 0,37 % | 0,39 % |
Niederösterreich | 0,35 % | 0,38 % |
Oberösterreich | 0,32 % | 0,34 % |
Salzburg | 0,36 % | 0,39 % |
Steiermark | 0,34 % | 0,36 % |
Tirol | 0,39 % | 0,41 % |
Vorarlberg | 0,33 % | 0,37 % |
Wien | 0,35 % | 0,38 % |
Für DB/DZ/Kommunalsteuer gilt: Ist die Bemessungsgrundlage in einem Kalendermonat nicht höher als € 1.460,00, verringert sie sich um € 1.095,00.
Stand: 28. Januar 2024