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Steuernews für Klienten
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Konjunkturpaket bringt Änderung der Liebhabereiverordnung für Vermietungen
Verlängerung des Prognosezeitraumes in der Liebhaberei um jeweils 5 Jahre durch das neue Konjunkturpaket „Wohnraum und Bauoffensive“. Artikel lesen
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Wie ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz bei Reparaturdienstleistungen geregelt?
Reparaturen von Fahrrädern, Schuhen, Lederwaren, Kleidung oder Haushaltswäsche unterliegen dem Umsatzsteuersatz von 10%. Artikel lesen
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Betriebsübergaben: Erleichterungen durch das Grace-Period-Gesetz
Neue Bestimmungen zur Begleitung einer Unternehmensübertragung in der Bundesabgabenordnung. Artikel lesen
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Neue Selbständige: Energiekostenzuschuss 2023
€ 410,00 werden im 3. Quartal 2024 gutgeschrieben. Artikel lesen
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Muss eine Schenkung gemeldet werden?
Das vorsätzliche Unterlassen einer Anzeige kann mit einer Geldstrafe geahndet werden. Artikel lesen
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Tipps zum Innovationsmanagement in KMU
Für langfristiges Wachstum sind Innovationen im Unternehmen wichtig. Artikel lesen
Wie ist der Handwerkerbonus geregelt?
Das bestehende Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen wurde novelliert. Hier die Eckpunkte der Änderungen:
- Gegenstand der Förderung ist die Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen für Maßnahmen in Zusammenhang mit der Renovierung, Erhaltung, Modernisierung, Schaffung und Erweiterung von im Inland privat genutztem Wohn- und Lebensbereich. Gefördert werden nur Kosten für die reine Arbeitsleistung. Insbesondere sind Fahrtkosten, Materialkosten, Kosten für Waren sowie Kosten der Entsorgung nicht Gegenstand der Förderung.
- Die Höhe der Förderung ist in den Richtlinien mit einem Fördersatz von 20 % der förderbaren Kosten festzulegen, wenn die förderbaren Kosten je Schlussrechnung mindestens € 250,00 (ohne Umsatzsteuer) betragen. Die Höchstgrenze der förderbaren Kosten pro Förderungswerber, Wohneinheit und Kalenderjahr beträgt für im Jahr 2024 durchgeführte Maßnahmen € 10.000,00 (ohne Umsatzsteuer), für im Jahr 2025 durchgeführte Maßnahmen € 7.500,00 (ohne Umsatzsteuer). Pro Kalenderjahr und Förderwerber kann maximal ein Förderantrag gestellt werden (allenfalls mit mehreren Rechnungen).
- Förderungswerber kann nur eine natürliche Person sein (Wohnsitz in Österreich).
- Soweit eine Förderung gewährt wird, können die zugrunde liegenden Aufwendungen steuerlich nicht als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Für die geförderte Arbeitsleistung dürfen keine weiteren Zuschüsse, Steuerbegünstigungen oder sonstige Förderungen in Anspruch genommen werden.
- Leistungserbringer muss ein Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in Österreich mit entsprechender Gewerbeberechtigung sein.
- Die Maßnahmen müssen nach dem 1.3.2024 begonnen und vor dem 31.12.2025 abgeschlossen werden.
- Über die Erbringung der Maßnahmen muss der Förderungswerber eine Schlussrechnung vorlegen, in der die Kosten für die reine Arbeitsleistung gesondert ausgewiesen sind. Die Zahlung muss auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt sein.
Der Handwerkerbonus kann ab 15.7.2024 auf handwerkerbonus.gv.at beantragt werden. Dort finden sich weitere aktuelle Informationen und eine umfassende FAQ-Information.
Stand: 27. Mai 2024